Bei Beschäftigten, die ausschließlich oder dauerhaft von zuhause arbeiten, lassen sich viele Arbeitgeber ein Zugangsrecht zur Wohnung einräumen. Dies dient allerdings nicht vorrangig der Kontrolle des Arbeitnehmers: Vielmehr muss der Arbeitgeber auch bei Angestellten, die im Homeoffice arbeiten, seinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nachkommen. Das heißt, dass er kontrollieren muss, ob Ihr Arbeitsplatz ordentlich ausgestattet ist und Ihre Gesundheit nicht durch falsches Licht, einen ungeeigneten Stuhl oder andere Missstände gefährdet ist.
Natürlich kann der Heimbesuch aber auch dazu dienen, um zu prüfen, ob Vertraulichkeitspflichten eingehalten werden. So kann Ihr Arbeitgeber beispielsweise kontrollieren, ob sensible Daten einfach so auf Ihrem Schreibtisch herumliegen und dementsprechend für Dritte einsehbar sind.
ABER: Ihr Chef darf nicht einfach überraschend bei Ihnen vorbeisehen. Er muss den Besuch ankündigen